Satzung des Vereins

Satzung der Förderer der Human-, Zahn- und Veterinärmediziner an
der Justus-Liebig-Universität Gießen e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Förderer der Human, Zahn- und Veterinärmediziner an der
Justus-Liebig-Universität Gießen.
Sein Sitz ist Gießen; er ist im Vereinsregister eingetragen. Die offizielle Abkürzung des
Vereins lautet FHZV Gießen e.V.


§ 2 Zweck des Vereins
Die Förderer der Human, Zahn- und Veterinärmediziner an der Justus-Liebig-Universität
Gießen e.V. (im Folgenden Verein genannt) haben den Zweck das Studium der Human-,
Zahn- und Veterinärmedizinstudenten der Justus-Liebig-Universität Gießen zu unterstützen
und zu fördern. Dazu zählen zum einen die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur
Unterstützung der Lehre als auch die Unterstützung studentischer Angelegenheiten, z.B. in
der Bereitstellung von Lernmitteln und durch Mittel für die Arbeit der Organe studentischer
Selbstverwaltung. Insbesondere unterstützt der Verein die Durchführung studentischer
Veranstaltungen zur Förderung der Bildung von Beziehungen zwischen den Studenten ihrer
jeweiligen Fakultät und zwischen den Studenten der verschiedenen medizinischen
Fachbereiche.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 51-68
der Abgabenordnung 77. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gießener
Hochschulgesellschaft, die es unmittelbar wieder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Alumni-Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde
Mitglieder.


1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder studierende Human-, Zahn- oder
Veterinärmediziner an der Justus-Liebig-Universität Gießen werden, sofern sie aufgrund
dieser Satzung ihren Beitritt schriftlich erklären und der Beitritt durch den Vorstand
aufgenommen wird.


2. Alumni-Mitglieder
Alumni-Mitglied des Vereins kann jeder approbierte Human-, Zahn- oder
Veterinärmediziner werden, der mindestens ein Semester an der Justus-Liebig-Universität
Gießen in einem der zuvor genannten Studiengänge immatrikuliert war.
Personen, die zum Zeitpunkt ihres Studiums ordentliche Mitglieder des Vereines waren,
werden mit Abschluss ihres Examens automatisch zu Alumni-Mitgliedern. Es erfolgt eine
schriftliche Benachrichtigung.
Personen, die zum Zeitpunkt ihres Studiums kein ordentliches Mitglied des Fördervereins
waren, haben bei ihrem Antrag auf Alumni-Mitgliedschaft einen Nachweis über das Studium
der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin an der Justus-Liebig-Universität Gießen zu
erbringen.


3. Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin besondere
Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag. Die jeweils amtierenden Dekane der
Human-, Zahn- und Veterinärmedizin der Justus-Liebig- Universität Gießen werden – ihr
Einverständnis vorausgesetzt – zu Ehrenmitgliedern ernannt.


4. Fördernde Mitglieder
Natürliche sowie juristische Personen und Personengesellschaften, welche die Ziele des
Vereins unterstützen, können als fördernde Mitglieder dem Verein beitreten. § 5 gilt
hinsichtlich des Beitrittsantrages und des Bescheides des Vorstands entsprechend.
Juristische Personen und Personengesellschaften können sich durch Bevollmächtigte ihrer
gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Ordentliche Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht zur Mitgliederversammlung geladen zu werden
um bei dieser über die Belange des Vereins mit einfacher Stimmabgabe mit zu entscheiden.
2. Jedes Mitglied verpflichtet sich aktiv an den Aufgaben des Vereins teilzunehmen und sich
im Sinne der Satzung des Vereins zu verhalten.
3. Weiterhin verpflichtet sich jedes Mitglied den Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten. Für
das laufende Jahr ist der jährliche Beitrag zum 31.01 bzw. halbjährlich zum 31.01 und 31.07
des Jahres zu entrichten.
Bei Fälligkeitsverzug wird das Mitglied vom Schatzmeister zur Zahlung innerhalb von
weiteren 14 Tagen aufgefordert. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, wird eine
Mahngebühr fällig. Die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags und der
Mahngebühren wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2. Alumni-, Ehren- und fördernde Mitglieder
Alumni-, Ehren und fördernde Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen
des Vereins teilzunehmen. Bei diesen Versammlungen haben sie zudem eine Sprach- und
Auskunftsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
Alumni-, Ehren- und fördernde Mitglieder können nicht in den Vereinsvorstand gewählt
werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese muss
fristgerecht 2 Wochen vor dem 1.1. oder 1.6. eines jeden Jahres erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in
Höhe von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und
in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die in der Satzung festgehaltenen
Prinzipien des Vereins verstößt.


§ 7 Beiträge und Spenden
Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der
Mitgliederversammlung festgelegt werden. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen
werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Darüber hinaus sind Spenden – insbesondere von den fördernden Mitgliedern – zur
Verwirklichung des Vereinszwecks ausdrücklich erwünscht.


§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung

1.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung dazu
muss mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung
an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift oder letzte bekannte E-Mail-Adresse erfolgen. Die
Einladung kann postalisch oder per Mail erfolgen. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Die
Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig. Über
die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
1.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in dringenden
Fällen einberufen werden, sie muss vom Vorsitzenden des Vereins einberufen werden,
wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände
dies beantragt. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Über jede Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem von
diesem berufenen Protokollanten – i.d.R. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

2. Die Mitgliederversammlung beschäftigt sich insbesondere mit:

2.1. der Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr durch den
Vorsitzenden
2.2. der Abnahme der Jahresabrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach
Verlesen des Berichtes der Rechnungsprüfer
2.3. der Wahl der Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes sowie zweier
Rechnungsprüfer
2.4. Berichten, Verhandlungen und Beschlussfassungen in Angelegenheiten des Vereins
2.5. Wählen von Ausschüssen nach Bedarf.


2. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht in der Regel aus 10 Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
sowie sechs Beisitzern, denen der Verein interne Aufgaben übertragen kann.
Angestrebt wird eine Zusammensetzung des Vorstandes mit 4 Human-, 4 Veterinär- und
einem Zahnmediziner. Es muss aus jedem der genannten Fachbereiche mindestens ein
Studierender im Vorstand vertreten sein. Falls sich kein Mitglied des jeweiligen
Fachbereichs zur Wahl stellt oder aber kein Mitglied des jeweiligen Fachbereichs gewählt
wird, dürfen die nicht besetzten Plätze auch von Vereinsmitgliedern der anderen
Fachbereiche besetzt werden. In diesem Fall wird aus den Reihen der Vorstandsmitglieder
ein Vertreter benannt, der sich für die Belange des fehlenden Fachbereichs einsetzt und
diesen im Vorstand stellvertretend repräsentiert.
2. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wahl der Vorstandsmitglieder
erfolgt nach Vorschlag in der Mitgliederversammlung durch Handzeichen; Wiederwahl ist
möglich.
Vorstandsmitglieder bleiben über ihre Wahlperiode hinaus bis zu einer ordnungsgemäßen
Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % seiner Mitglieder,
darunter mindestens einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann sich der Restvorstand durch
Zuwahl mit einer natürlichen Person aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zum Ende
der Amtsperiode ergänzen. Für diesen Fall ist für die entsprechende Vorstandssitzung
schriftlich mit Tagesordnung und einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuladen. Für die
Niederschrift gilt § 12, Abs. 1, letzter Satz, entsprechend.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung Der Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Namen
des Vorstandes nach innen und außen. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung,
sowie die Sitzung des Vorstandes und setzt die Tagesordnungen fest. Vorsitzender und
dessen Vertreter können als beratende Mitglieder an allen Sitzungen der Ausschüsse
teilnehmen, die zu besonderen Aufgaben gebildet worden sind. Zur rechtsgeschäftlichen
Verpflichtung des Vereins über einen Betrag von mehr als € 150 bedarf es eines
Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.


§ 9 Abstimmungen und Wahlen
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten
Teilnehmer der jeweiligen Sitzung erhält; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Ein Antrag auf Änderung der Satzung ist angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit in
der Mitgliederversammlung erhält.


Stand: 08.04.2020

Vereinssatzung
Hier findet sich unsere Vereinssatzung im .pdf-Format bereit zum Download.
Satzung FHZV Stand 2021.pdf
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